Voraussetzung für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

Gegenüber volljährigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen ist deren Bedürftigkeit

Aufwendungen für den Unterhalt von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen können unter bestimmten Voraussetzungen in beschränkter Höhe als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Für volljährige gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs deren Bedürftigkeit eine der zu erfüllenden Voraussetzungen. Sie liegt vor, wenn die Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist nachzuweisen und bei volljährigen Personen nur anzuerkennen, wenn sie weder über Einkünfte noch über Vermögen verfügen. Wird eine Erwerbstätigkeit trotz Zumutbarkeit nicht ausgeübt, steht dies der Anerkennung einer Bedürftigkeit entgegen. Dem Urteilsfall liegt der Antrag einer Arbeitnehmerin zu Grunde, die ihre in Russland lebende Mutter unterstützte. Diese war 55 Jahre alt, verfügte über kein Vermögen und bezog eine geringe Altersrente. Einer Erwerbstätigkeit ging sie nicht nach, weil sie in einer ständigen Bereitschaft für einen Pflegeeinsatz bei ihrer wiederum 82-jährigen Mutter, der Großmutter der Antragstellerin, stand. Dies reichte dem Bundesfinanzhof nicht aus, die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter anzuerkennen. Eine Person im arbeitsfähigen Alter, die ihre Arbeitskraft zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts nicht ausschöpft, ist nicht unterstützungsbedürftig.

Veröffentlicht am: 2. Januar 2016