Erhalt von Bestechungsgeldern und Herausgabe an den Arbeitgeber

Werden einem Arbeitnehmer von einem Dritten Bestechungsgelder bezahlt, handelt es sich hier um sonstige Einkünfte. Die Herausgabe dieser Gelder an den geschädigten Arbeitgeber führt zum Zeitpunkt des Abflusses zu Werbungskosten im Rahmen der gleichen Einkunftsart. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um Bestechungsgelder in einer Größenordnung von ca. 2 Mio. €. Der Arbeitnehmer, der diese Bestechungsgelder erhalten hatte, verpflichtete sich nach Aufdeckung und im Rahmen einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung 1,2 Mio. € an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Zufluss beim Arbeitnehmer und teilweise Rückzahlung an den Arbeitgeber lagen in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen. Dies führte zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer im Jahr des Zuflusses 2 Mio. € als sonstige Einkünfte zu versteuern hatte. Im Jahr des Abflusses konnte er zwar Werbungskosten i. H. v. 1,2 Mio. € geltend machen. Wegen des Verrechnungsverbots mit den übrigen positiven Einkünften wirkte sich dies jedoch nicht aus.

Veröffentlicht am: 1. Februar 2016