AfA auf Mietereinbauten richtet sich nach dem Inhalt des Pachtvertrags

Gebäudeherstellungskosten oder Mietereinbauten sind grundsätzlich mit den für Gebäude maßgeblichen AfA-Sätzen abzuschreiben. Dabei wird auf die voraussichtliche tatsächliche Nutzungsdauer abgestellt. Auf eine mutmaßlich kürzere Dauer eines Pachtverhältnisses kommt es nicht an. Eine die technische Nutzungsdauer unterschreitende wirtschaftliche Nutzungsdauer ist nur dann von Bedeutung, wenn ein Gebäude oder Mietereinbauten vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wirtschaftlich verbraucht sind. Dies ist nur der Fall, wenn für sie keine Möglichkeit mehr zu einer anderweitigen wirtschaftlich sinnvollen Nutzung oder Verwertung besteht. Im Rahmen eines Pachtverhältnisses liegen diese Voraussetzungen nur vor, wenn die Gebäude oder Mietereinbauten zum Ende des Pachtvertrags abzureißen oder zu vernichten sind.

Veröffentlicht am: 23. Dezember 2015
Kategorie: Verbraucher / Recht