Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume

Außergewöhnliche Belastungen sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Der Abflusszeitpunkt ist maßgebend. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Baden- Württemberg war streitig, ob aus Billigkeitsgründen eine Verteilung von als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses auf mehrere Veranlagungszeiträume vorzunehmen ist. Das Finanzgericht entschied, dass außergewöhnliche Belastungen nicht im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme auf mehrere künftige Veranlagungszeiträume verteilt werden können. Dagegen ließ das Finanzgericht des Saarlandes eine Verteilung der Aufwendungen für den behindertenbedingten Umbau eines Hauses auf fünf Jahre zu. Die gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes eingelegte Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen, weil die Revision verspätet eingelegt wurde. Jetzt hat der Bundesfinanzhof die Möglichkeit, diese Rechtsfrage abschließend zu entscheiden. Hinweis: Zulässig ist es, hohe außergewöhnliche Belastungen durch Zahlung Ende des Jahres und weitere Teilzahlung Anfang des folgenden Jahres auf zwei Jahre zu verteilen. Dann können die Aufwendungen zumindest in zwei Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings ist die zumutbare Belastung dann auch in jedem Jahr gegenzurechnen.

Veröffentlicht am: 3. Dezember 2015
Kategorie: Verbraucher / Recht