Unter das Arzneimittelgesetz fallende Medikamente sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Aufwendungen für Arzneimittel, die unter das Arzneimittelgesetz fallen, sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass sie zur medizinisch notwendigen Behandlung eingesetzt werden. Dies setzt ein Krankheitsbild voraus, das sich als anormaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand zeigt. Liegen diese Merkmale vor, wird die Außergewöhnlichkeit der daraus resultierenden Krankheitskosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unwiderlegbar vermutet. Zur Unterscheidung zwischen zulassungspflichtigen Arzneimitteln und (nur der Lebensmittelkontrolle unterliegenden) Nahrungsergänzungsmitteln kommt es nicht auf die Inhaltsstoffe, sondern die pharmakologische Wirkung der eingesetzten Produkte an. Die Abgrenzung ist erforderlich, weil Nahrungsergänzungsmittel nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Das gilt selbst dann, wenn ihnen quasi eine Medikamentenfunktion zukommt oder sie zur Unterstützung einer Heilbehandlung eingesetzt werden.

Veröffentlicht am: 4. November 2015