Änderungen des HGB durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Nach der Zustimmung des Bundesrats konnte das Bilanzrichtlinie- Umsetzungsgesetz (BilRUG) am 23.7.2015 in Kraft treten. Seine Änderungen sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden. Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen: Schwellenwerte Größenklassen Die Schwellenwerte für die Größenklassen der Kapitalgesellschaften und die Befreiung von der Konzernbilanzierung werden erhöht und betragen für den Einzelabschluss. Die Klammerwerte gelten aktuell. Die Bilanzsumme setzt sich künftig aus allen Posten der Aktivseite, ausschließlich eines Fehlbetrags, einschließlich latenter Steuern zusammen. Durch Bilanzierungswahlrechte bei den latenten Steuern ergibt sich Gestaltungspotenzial für die Bilanzsumme. Die Klammerwerte gelten aktuell. Die Regelungen zu den Schwellenwerten können vorzeitig angewendet werden, wenn auch die neuen Vorschriften zu den Umsatzerlösen beachtet werden. Einschränkung bei den sonstigen betrieblichen Erträgen Künftig gehören zu den Umsatzerlösen alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen. Es kommt nicht mehr darauf an, dass es sich um typische Umsätze handelt. Damit fallen künftig weniger sonstige betriebliche Erträge an. Beispielsweise gehören dann auch Erlöse aus der Kantine und aus nicht betrieblichen Mieterträgen zu den Umsatzerlösen. In die Umsatzerlöse gehören ferner keine sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern. Darunter fallen Verbrauch- und Verkehrsteuern wie Tabak-, Bier-, Energie-, Schaumwein- und Stromsteuer. Der Umfang der Umsatzerlöse dürfte sich daher erhöhen und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse beschränken. Zudem ergeben sich Auswirkungen auf die Größenklassen. Auf diese Abweichungen ist bei der erstmaligen Anwendung im Anhang oder Konzernanhang hinzuweisen. Die sonstigen betrieblichen Erträge entfallen aber nicht. Weiterhin sind Erlöse aus Anlagenverkäufen oder Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen solche. Außerordentliche Posten Eine weitere Änderung im Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich durch die Streichung der außerordentlichen Posten, die künftig auch zu den Umsatzerlösen gehören. Dafür sind im Anhang jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind, anzugeben. Eine Erläuterung ist nicht nötig. Abschreibung von Geschäfts- und Firmenwert Entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte und selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden während der Nutzungsdauer abgeschrieben. Kann die Nutzungsdauer ausnahmsweise nicht verlässlich geschätzt werden, erfolgt die Abschreibung über zehn Jahre. Bei verlässlicher Schätzung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen. Hinweis Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, den Abzinsungssatz für die Berechnung der Rückstellungen angesichts des sehr niedrigen Zinsniveaus kurzfristig zu überprüfen und anzupassen.

Veröffentlicht am: 3. November 2015