Kein Vorsteuerabzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Bösgläubigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde bezüglich der Nichtzulassung einer Revision durch das Finanzgericht abgewiesen, bei der es um den Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug ging. Denn die an den BFH gerichtete Rechtsfrage konnte sich so nicht stellen, stand sie nämlich im Gegensatz zum vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt. An diese Feststellung ist der BFH grundsätzlich gebunden. In seinen Ausführungen hat der BFH bekräftigt, dass der Vorsteuerabzug trotz Vorliegen der formalen Voraussetzungen zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen ist.

Veröffentlicht am: 3. Oktober 2015