Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motorjacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Bestimmte Aufwendungen können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das Gesetz sagt dazu, dass Aufwendungen einem Steuerzahler zwangsläufig erwachsen, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Nach diesen Vorschriften hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob Umbaukosten einer Motorjacht auch außergewöhnliche Belastungen sein können. Ein Steuerzahler war aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt (Behinderung 100 %) und auf einen Rollstuhl angewiesen. Im Jahr 2008 hatte er eine Motorjacht erworben, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Die Aufwendungen in Höhe von 37.000 € machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Gericht entschied, dass ein Steuerzahler weder aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet ist, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Dies kann er nach seinen Vorstellungen entscheiden. Dies gilt auch für Mehraufwendungen, die erforderlich sind, eine Jacht behindertengerecht umzugestalten. Diese Aufwendungen sind nicht der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, also anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds.

Veröffentlicht am: 3. Oktober 2015