Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kreditinanspruchnahme von der Kapitalgesellschaft ohne konkrete Tilgungsvereinbarung

Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH hatte als Privatperson zwei Grundstücke gekauft. Sämtliche Kaufpreiszahlungen erfolgten durch die GmbH. Darlehnsverträge mit konkreten Rückzahlungsverpflichtungen wurden nicht geschlossen. Aus diesem Grund beurteilte das Finanzamt die Vermögensminderung bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Das Verhalten des Geschäftsführers der GmbH entspricht nicht dem eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers. Einem Nichtgesellschafter wären die Vorteile nicht ohne den Abschluss von Darlehensverträgen mit konkreten Rückzahlungs- und Zinsvereinbarungen und die Einräumung von Sicherheiten gewährt worden.

Veröffentlicht am: 2. Oktober 2015