Investitionsabzugsbetrag ohne gewerbesteuerliche Auswirkung vor Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht

Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags kann sich nur ab Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht gewerbesteuerlich auswirken. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Fall einer Personengesellschaft, die mit Vertrag vom 30. Dezember gegründet, erst später eingetragen wurde und auch dann erst ihre Tätigkeit aufnahm. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind. Gegenstand der Gewerbesteuer ist nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistung entstandene Gewinn. Besteht keine sachliche Gewerbesteuerpflicht, kann weder ein Gewerbesteuermessbetrag noch Gewerbesteuer festgesetzt und auch kein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt werden.

Veröffentlicht am: 2. Oktober 2015