Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Betriebsaufspaltung

Gewerbliche Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben dem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, können unter bestimmten Voraussetzungen den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags unberücksichtigt lassen. Ist dieses Unternehmen allerdings ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, das Grundbesitz an eine von ihr beherrschte Betriebsgesellschaft vermietet, steht ihr diese Kürzung nicht zu. In diesem Fall ist Vermietung eine gewerbliche Tätigkeit und deswegen steuerschädlich.

Veröffentlicht am: 2. Oktober 2015