Kindergeldanspruch wegen Beschäftigungslosigkeit eines selbstständig tätigen Kindes

Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Kindergeldanspruch. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass eine Beschäftigungslosigkeit auch dann vorliegt, wenn das Kind selbstständig tätig ist, aber nur gelegentlich und weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet. Dies gilt auch dann, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die so genannte Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuches nicht übersteigen.

Veröffentlicht am: 1. September 2015