Ermittlung der angemessenen Eigenkakapitalverzinsung bei Prüfung der Anpassung einer Betriebsrente

Arbeitgeber haben alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrente entfällt, wenn er keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung der Zinssatz der Anleihen der öffentlichen Hand ist und sich nicht nach anderen Rechtsvorschriften richtet. Hinzu komme ein Risikozuschlag von 2 %, mit dem das unternehmerische Risiko berücksichtigt werde. Sofern die Eigenkapitalverzinsung des Arbeitgebers über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung liege, sei er verpflichtet, nach billigem Ermessen über eine Betriebsrentenanpassung zu entscheiden. Ein von dem Arbeitgeber in dem Betrachtungszeitraum etwa vorgenommener Arbeitsplatzabbau ändere hieran nichts, weil er nicht zwingend auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens schließen lasse. Auch stellte das Gericht klar, dass der Arbeitgeber nicht dadurch von seiner Verpflichtung frei wird, dass er auf eine schlechte wirtschaftliche Lage einer Muttergesellschaft oder Konzernobergesellschaft verweist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Insolvenz dieser Gesellschaften zum Anpassungsstichtag noch nicht zu einer konkreten Gefahr verdichtet habe.

Veröffentlicht am: 1. September 2015