Auflösungsverlust aus GmbH-Beteiligung erst im Jahr des Feststehens nachträglicher Anschaffungskosten abzugsfähig

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn oder Verlust, den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erzielt. Die Einkünfte errechnen sich aus dem gemeinen Wert des dem Gesellschafter bei der Auflösung zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten. Ein Gewinn ist in dem Jahr zu versteuern, in dem das auf die Beteiligung entfallende Gesellschaftsvermögen verteilt wurde. Ein Verlust kann in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist, spätestens aber im Jahr der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall geriet eine GmbH im Jahr 2010 in Insolvenz. Der zu 50 % beteiligte Gesellschafter hatte eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber einer Bank übernommen, die ihm 2010 mitteilte, dass sie ihn in Höhe von 1,3 Mio. € als Bürgen in Anspruch nehmen würde. Diesen Betrag machte der Gesellschafter als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung geltend und wollte den Auflösungsverlust in seiner Einkommensteuererklärung 2010 absetzen. Im Jahr 2011 einigte er sich mit der Bank endgültig auf einen Bürgschaftsbetrag von 60.000 €, den er auch sofort bezahlte. Das Gericht entschied, dass der Verlust erst mit Abschluss der Bürgschaftsverhandlungen mit der Bank im Jahre 2011 festgestanden hatte und somit der Auflösungsverlust erst in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen war.

Veröffentlicht am: 31. August 2015