Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung von Teilen des Inventars einer Gaststätte

Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine (nicht umsatzsteuerbare) Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vorliegt, wenn der (bisherige) Pächter einer Gaststätte ausschließlich ihm gehörende Teile des Inventars einer Gaststätte - z. B. Kücheneinrichtung, Geschirr und Küchenartikel - veräußert und der Erwerber den Gaststättenbetrieb und das übrige Inventar aufgrund eines weiteren Vertrags von einem Dritten pachtet. Es wurden nur einzelne zum Betrieb einer Gaststätte notwendige Gegenstände an den Erwerber veräußert. Vermögensgegenstände, die von einem Dritten erworben werden, können nicht in die Beurteilung, ob eine Geschäftsveräußerung vorliegt, einbezogen werden.

Veröffentlicht am: 3. August 2015
Kategorie: Verbraucher / Recht