Voraussetzung für tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn bei Aufgabe der Tätigkeit

Die Fortführung eines bisher als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebs durch eine Personengesellschaft, an welcher der aufgebende Einzelunternehmer beteiligt ist, steht einer tarifbegünstigten Betriebsveräußerung nicht entgegen. Entscheidend für die rechtliche Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ist dabei nicht, welchen Einfluss der frühere Einzelunternehmer als Gesellschafter der Gesellschaft hat. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung ist, dass sich die Aufgabe des Betriebes in einem überschaubaren Zeitraum vollzieht. Ein Zeitraum von 20 Monaten kann im Einzelfall noch angemessen sein. Werden in diesem Zeitraum einzelne Wirtschaftsgüter an verschiedene Abnehmer veräußert oder entnommen, weil die fortführende Gesellschaft keine Verwendung dafür hat, ist das unschädlich. Dass dies als laufender Gewinn zu besteuern ist, berührt ebenfalls nicht die Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Veröffentlicht am: 31. Juli 2015
Kategorie: Verbraucher / Recht