Pflicht zu Schönheitsreparaturen setzt zu Mietbeginn eine renovierte Wohnung voraus

Der Bundesgerichtshof hat seine fast 30 Jahre alte Rechtsprechung zur Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundlegend geändert. Bisher setzte eine wirksame Regelung nicht voraus, dass die Wohnung zu Vertragsbeginn renoviert war. Dies sieht das Gericht nun anders und hält die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung für unwirksam. Wurde die Wohnung dem Mieter bei Mietbeginn unrenoviert überlassen, kann dieser durch einen Formularmietvertrag nicht mehr zu Schönheitsreparaturen, also zur Renovierung der Mieträume, verpflichtet werden, sofern ihm nicht ein angemessener Ausgleich für die Beseitigung von Gebrauchsspuren gewährt wird, die er selbst nicht verursacht hat. Der Mieter darf nur zu den auf seine Vertragslaufzeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden. Erhält der Mieter eine unrenovierte Wohnung und soll er während der Mietzeit renovieren, führt dies dazu, dass der Mieter die Wohnung in einem besseren Zustand übergeben muss, als er sie selbst bekommen hat. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, was zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel in einem Formularmietvertrag führt. Weiter stellte das Gericht klar, dass Mieter auch nicht dazu verpflichtet werden dürfen, anteilige Renovierungskosten zu übernehmen, wenn sie vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen ausziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Wohnung bei Einzug renoviert übergeben wurde oder nicht.

Veröffentlicht am: 8. Juli 2015
Kategorie: Bauen / Wohnen