Bei Personenidentität auf Käufer- und Verkäuferseite keine Gewerbesteuerbefreiung für Veräußerungsgewinne

A war mit 94 % an der Kommanditgesellschaft B beteiligt. Er veräußerte seine Beteiligung an eine C-KG, deren einziger Kommanditist der zuvor genannte A war. Den Veräußerungsgewinn sah das Finanzamt als laufenden und gewerbesteuerlich nicht begünstigten Gewerbeertrag an. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Sichtweise. Die Veräußerung eines Unternehmens oder eines Mitunternehmeranteils unterliegt im Regelfall nicht der Gewerbesteuer. Sind allerdings auf der Seite des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen beteiligt, kommt die Befreiung nicht zur Anwendung. Der Veräußerungsgewinn unterliegt als laufender Gewerbeertrag der Gewerbesteuer.

Veröffentlicht am: 6. Juli 2015