Voraussetzungen zur Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Mitunternehmeranteilen

Gewinne aus dem Verkauf von Mitunternehmeranteilen erfahren unter bestimmten Voraussetzungen eine einkommensteuerliche Vergünstigung. Sie entspringt dem Gedanken, dass es sich bei Gewinnen dieser Art um einen der Höhe nach außerordentlichen Betrag handelt. Im Regelfall resultiert er aus einer mehrjährigen Ansammlung. Es handelt sich folglich um eine atypische Zusammenballung. Für die Berechnung der Steuervergünstigung stehen wahlweise zwei unterschiedliche Methoden zur Verfügung: - Die Einkommensteuer beträgt das Fünffache eines zu ermittelnden Einkommensteuerdifferenzbetrags. Dazu ist zunächst die Einkommensteuer vom zu versteuernden Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte zu berechnen. Dann ist die Einkommensteuer aus dem zu versteuernden Einkommen unter Einbeziehung von einem Fünftel der außerordentlichen Einkünfte zu ermitteln. Das Fünffache aus dem sich so ergebenden Differenzbetrag ist die zu zahlende Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn. - Die außerordentlichen Einkünfte sind beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen, soweit sie den Betrag von fünf Millionen Euro nicht übersteigen, mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes für das gesamte zu versteuernde Einkommen zu versteuern. Im zuerst genannten Fall sind anlässlich des Verkaufs sämtliche stillen Reserven aufzulösen und in die Berechnung der außerordentlichen Einkünfte einzubeziehen. Wird unmittelbar vor dem Verkauf ein Teil des Mitunternehmeranteils unentgeltlich auf eine dritte Person übertragen, liegen die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Behandlung des Veräußerungsgewinns nicht mehr vor. Es ist von einer einheitlichen Planung beider Vorgänge in einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen. Der Veräußerungsgewinn unterliegt dann der Regelbesteuerung.

Veröffentlicht am: 6. Juli 2015