Keine Vorsteuerkorrektur bei Rabattgewährung durch in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer an letzten, im Inland ansässigen Unternehmer in einer Lieferkette

Der letzte Unternehmer in einer Lieferkette kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs den vollen, ihm von seinem Lieferanten in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag auch dann als Vorsteuer abziehen, wenn ihm von dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer ein Rabatt gewährt wird. Beispiel: Unternehmer A aus Frankreich liefert einen Gegenstand an Großhändler B in Deutschland. B veräußert den Gegenstand an Unternehmer C in Deutschland. A zahlt C einen Rabattbetrag. Die Rabattgewährung hat keinen Einfluss auf die Umsatzsteuer: Für A handelt es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, sodass eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu seinen Gunsten ausscheidet. B muss für den innergemeinschaftlichen Erwerb deutsche Umsatzsteuer auf den von A in Rechnung gestellten Nettobetrag anmelden und kann in derselben Höhe einen Vorsteuerbetrag geltend machen. C kann die ihm von B in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen, da sich die Bemessungsgrundlage für den von B an ihn ausgeführten Umsatz nicht geändert hat. Anders ist die Rechtslage in einem Inlandsfall: Beginnt die Lieferkette im Inland, mindert der von A an C gewährte Rabatt die Bemessungsgrundlage des Umsatzes von A an B. A muss seine Umsatzsteuer mindern. C muss seinen Vorsteuerabzug korrigieren. B muss nichts veranlassen, da er durch die Rabattgewährung wirtschaftlich nicht begünstigt wird.

Veröffentlicht am: 1. Juni 2015