Darlehen einer Kommanditgesellschaft an ihre Kommanditisten kann betrieblich veranlasst sein

Eine Kommanditgesellschaft hatte ihren Kommanditisten verzinsliche Darlehen gegeben, die diese zur Zahlung von Beiträgen zu Lebensversicherungen verwendeten, die wiederum an eine Bank zur Sicherung von Darlehen der Gesellschaft abgetreten waren. Die Gesellschaft aktivierte die Gesellschafter- Darlehen in ihrer Bilanz. Das Finanzamt wertete die Darlehen aber als Entnahmen der Gesellschafter. Hierdurch wurden die steuerlichen Kapitalkonten negativ und die Gesellschafter konnten deswegen ihre Verlustanteile an der Gesellschaft nicht mehr direkt im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Die Beschränkung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwand auf drei Monate spielt also in diesem Fall keine Rolle. Für die Berechnung der Verpflegungspauschale bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist alleine die jeweilige Abwesenheit von der vor Ort genommenen Wohnung maßgebend.

Veröffentlicht am: 1. Juni 2015