Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern in Ergänzungsbilanzen abweichend von Behandlung in Gesamthandsbilanz

Werden Anteile an einer Personengesellschaft erworben und liegt der Kaufpreis hierfür über dem Buchwert in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft, ist der übersteigende Betrag in einer positiven Ergänzungsbilanz des Erwerbers auszuweisen und dort abzuschreiben. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter einer KG von seinen Mitgesellschaftern einen Anteil an einem Containerschiff erworben. Den über dem Buchwert liegenden Kaufpreis stellte er in eine Ergänzungsbilanz ein und verteilte diesen Betrag analog der Behandlung in der Gesamthandsbilanz auf die dort ausgewiesene Restnutzungsdauer des Schiffs, die aber geringer als die tatsächliche Restnutzungsdauer war. Das Gericht entschied, dass für die Ergänzungsbilanz eine eigene Nutzungsdauer zu bestimmen ist. Der Kommanditist konnte somit weniger AfA geltend machen. Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Gesellschaft, dass die Darlehen betrieblich veranlasst waren, weil sich durch die Zinszahlungen das Betriebsergebnis und durch den Ausweis der Darlehensforderungen die bilanzielle Situation der Gesellschaft verbessert hatten.

Veröffentlicht am: 1. Juni 2015