Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Bücher und Hörbücher können unionsrechtlich zulässig sein

Das Recht der Europäischen Union verbietet es den Mitgliedstaaten nicht, für die Lieferung von gedruckten Büchern und sog. Hörbüchern oder E-Büchern unterschiedliche Umsatzsteuersätze vorzusehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nach Sicht des Durchschnittsverbrauchers um verschiedenartige Leistungen handelt. Dies müssen die nationalen Gerichte prüfen. Unterschiedliche Steuersätze sind dann nicht gerechtfertigt, wenn es dem Verbraucher vor allem auf den gleichartigen Inhalt der Bücher unabhängig von ihrem Trägermaterial oder ihren Eigenschaften ankommt. In Deutschland gilt ab 1.1.2015 für die Lieferung von gedruckten Büchern und Hörbüchern (unabhängig davon, ob diese auch in gedruckter Form erscheinen) einheitlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, der bisher nur für gedruckte Bücher galt. Demgegenüber unterliegen das Herunterladen von Hörbüchern aus dem Internet und sog. E-Bücher dem vollen Steuersatz. Ob die in Deutschland geltende Differenzierung unionsrechtlich zulässig ist, kann bezweifelt werden. Es sprechen gute Gründe dafür, dass es dem Durchschnittsverbraucher nur auf den Inhalt ankommt und nicht auf die Art des Zugangs zu diesem.

Veröffentlicht am: 4. Mai 2015