Amtliche Bescheinigung über Baudenkmal muss objektbezogen sein

Für inländische Gebäude, die Baudenkmäler sind, können Baumaßnahmen die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind, steuerlich begünstigt sein. Die steuerlichen Vergünstigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür durch eine Bescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aber objektbezogen auszustellen. Im entschiedenen Fall hatte der Erwerber einer Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen eine Bescheinigung der Behörde vorgelegt, die sich auf das gesamte Objekt bezog und nicht auf die von ihm erworbene Eigentumswohnung. Der Erwerber konnte die Steuervergünstigung deshalb nicht geltend machen.

Veröffentlicht am: 4. Mai 2015