Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bei Wegzug vom Beschäftigungsort

Ein Arbeitnehmer hatte seinen Wohnsitz am Beschäftigungsort. Nach seiner Heirat zog er mit seiner Frau an einen anderen Ort. Er nutzte die am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen beibehaltene Wohnung als Zweitwohnung weiter. Für die ersten drei Monate nach der Begründung des Familienwohnsitzes machte der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund seiner vorliegenden doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag ab, weil er bereits vor seinem Umzug länger als drei Monate am Beschäftigungsort gewohnt habe. Dadurch sei die dreimonatige Frist zur Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen abgelaufen. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vorlag. Dies ist der Fall, wenn zu einer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort unterhaltenen Wohnung ein zweiter Haushalt begründet wird. Dies gilt auch, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird. Deshalb ist auch die Geltendmachung von Mehraufwendungen für Verpflegung zulässig. Während des berücksichtigungsfähigen Dreimonatzeitraums ist es unbedeutend, ob der Ansatz zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen kann, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehraufwand anfällt.

Veröffentlicht am: 4. Mai 2015