Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust

Wird aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung oder bei Auflösung der Gesellschaft ein Verlust erzielt, dürfen die im Zusammenhang mit dieser Beteiligung angefallenen Kosten auch nur zu 60 % abgezogen werden. Dies gilt seit 2011, da es hier nur noch auf die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensvermehrung oder Einnahmen ankommt. Der Bundesfinanzhof hat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Neuregelung. Bis 2010 war dies anders zu beurteilen. Wenn aus einer solchen wesentlichen Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt wurden, fand das damalige Halbabzugsverbot keine Anwendung.

Veröffentlicht am: 4. Mai 2015