Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Einnahmen

Das Halbabzugsverbot gilt bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung dann nicht, wenn keinerlei Einnahmen aus den veräußerten Anteilen erzielt wurden. Keine Einnahmen werden z. B. dann erzielt, wenn objektiv wertlose Anteile zu einem Kaufpreis von 0 € veräußert werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn vorher bereits Anteile gegen Entgelt veräußert wurden, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen haben. Dies gilt bis einschließlich 2010. Ab 2011 kommt auf der Grundlage einer gesetzlichen Neuregelung das Teilabzugsverbot zur Anwendung. Danach kommt es für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nur noch auf die Absicht zur Erzielung von Einnahmen an.

Veröffentlicht am: 4. Mai 2015