Außerordentliche Kündigung bei Verstoß gegen die Dokumentationspflicht hinsichtlich der geleisteten Arbeitszeit

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, kann grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war ein angestellter Metzger über mehrere Wochen seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, bei Verlassen des Produktionsbereichs das Zeiterfassungsgerät zu betätigen. Er hatte sich damit bezahlte Pausen im Umfang von insgesamt 226 Minuten erschlichen. Nach Auffassung des Gerichts wog diese Pflichtverletzung so schwer, dass trotz einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 26 Jahren dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar und deshalb die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war.

Veröffentlicht am: 1. April 2015