Doppelte Haushaltsführung - Mehrgenerationenhaushalt

Ein Kind kann die Kosten seiner Unterbringung am Arbeitsort auch dann als doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn es seinen Haupthausstand nicht allein, sondern im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts mit seinen Eltern führt. Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als eigener zugerechnet werden kann. Das Kind muss auch keine besondere finanzielle Verantwortung für den gemeinsamen Hausstand, z. B. durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten, übernehmen.

Veröffentlicht am: 1. April 2015