Kein Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger Einbau von Betriebsvorrichtungen

Bei Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, kann es unter bestimmten Umständen dazu kommen, dass der unternehmerisch tätige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Bauwerke sind hierbei unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen. Betriebsvorrichtungen gehören nicht zu den Bauwerken. Sie haben gegenüber dem Bauwerk einen eigenständigen Zweck, haben keine Funktion für das Bauwerk, sondern sind lediglich dort untergebracht.

Veröffentlicht am: 4. März 2015
Kategorie: Verbraucher / Recht