Anforderungen an einen ruhenden Gewerbebetrieb

Stellt ein Unternehmen seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, führt dies nicht notwendigerweise zur Betriebsaufgabe und zur Versteuerung der stillen Reserven. Vielmehr kann eine Betriebsunterbrechung (ruhender Gewerbebetrieb) vorliegen, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs an einen anderen Unternehmer verpachtet werden oder der Unternehmer erklärt, dass er seine Erwerbstätigkeit ruhen lässt. Allerdings müssen die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter die Wiederaufnahme des unterbrochenen Betriebs ermöglichen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Pachteinnahmen einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs ist nach diesem Urteil aber grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen und unterliegt daher nicht der Gewerbesteuer. Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb werden so lange erzielt, bis eine Wiederaufnahme der ruhenden gewerblichen Tätigkeit objektiv nicht mehr möglich ist oder ausdrücklich eine Betriebsaufgabe erklärt wird. Das Gericht entschied ferner, dass keine automatische Aufgabe eines verpachteten oder ruhenden Gewerbebetriebs bei Wegfall der gewerblichen Prägung anzunehmen ist. Der Wegfall der gewerblichen Prägung führt folglich nicht zur Zwangsaufgabe des ruhenden Gewerbebetriebs, sondern zum Wiederaufleben des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe erklären zu können. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft liegt vor, wenn an einer Personengesellschaft eine oder mehrere Kapitalgesellschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 3. März 2015
Kategorie: Verbraucher / Recht