Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

Auch beim Ausweis von Ansammlungsrückstellungen ist das Stichtagsprinzip zu beachten. Zu jedem Bilanzstichtag sind daher der voraussichtliche Aufwand zu schätzen und danach auch die restliche Laufzeit bis zum Anfall der Kosten. Die ursprüngliche Laufzeit eines entsprechenden Vertrags ist deshalb zu jedem Bilanzstichtag neu zu beurteilen. Eine GmbH betrieb einen Handel mit Natur- und Kunststeinen auf einem zunächst von 1984 bis 1991, dann bis 2011 und zuletzt bis Juni 2018 gemieteten Grundstück. Nach dem Mietvertrag musste die GmbH alle Anlagen, Einrichtungen und verlegten Leitungen zum Mietende beseitigen, sofern nicht ein Nachmieter die Baulichkeiten und die Beseitigungspflicht übernähme. Die GmbH hatte für die vollen Abbruchkosten Rückstellungen gebildet, ohne diese abzuzinsen.

Veröffentlicht am: 3. März 2015
Kategorie: Verbraucher / Recht