Außergewöhnliche Belastung im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden
Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden können nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind Krankheitskosten ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Als Nachweis der Zwangsläufigkeit solcher Aufwendungen ist eine ärztliche Verordnung, ein Attest des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder ein amtsärztliches Gutachten erforderlich. Dabei müssen solche Bescheinigungen eindeutig sein. Allein der Hinweis, dass es sich um eine unkonventionelle Behandlungsmethode handelt, reicht nicht aus. Die Frage, ob die Methode wissenschaftlich anerkannt ist, muss klar und eindeutig zu beantworten sein.