Vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein bis dahin vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist schenkungsteuerpflichtig

Nach früherem Erbschaftsteuerrecht war die Nießbrauchsbelastung anlässlich einer Vermögensübertragung nicht abzugsfähig. Der auf den Kapitalwert der Belastung entfallene Teil der Steuer war lediglich bis zum Wegfall der Belastung zu stunden. Aufgrund der heute gültigen Fassung des Erbschaftsteuergesetzes ist eine Nießbrauchsbelastung sofort mit ihrem Kapitalwert vom Wert des Rohvermögens abzuziehen. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist eine Schenkung. Er unterliegt mit seinem kapitalisierten Wert der Erbschaftsteuer. Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen den Kapitalwerten zum Zeitpunkt der Einräumung des Nießbrauchsrechts und dem Verzicht darauf. Dass die Nießbrauchsbelastung nach altem Erbschaftsteuerrecht nicht abzugsfähig war, ist bei der Berechnung unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch für andere wertmindernde Faktoren bei der Berechnung des Kapitalwerts einer Nießbrauchsverpflichtung. Nur so wird eine Mehrfachbelastung des Vermögenszuwachses vermieden. Es ist für die Beurteilung der Bereicherung auf die Sicht des Erwerbers abzustellen. Diese Grundsätze ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Veröffentlicht am: 3. März 2015
Kategorie: Verbraucher / Recht