Steuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an den Ex-Ehegatten zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung, die während der Ehe von einem oder beiden Ehegatten erworben worden sind, werden als auf einer gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten beruhend angesehen und deshalb im Falle der Scheidung ausgeglichen, und zwar unabhängig davon, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Hierunter fallen z. B. Anwartschaften auf Rente aus der Sozialversicherung, auf Beamtenpensionen, auf Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Für die angestrebte eigenständige Alterssicherung sieht das Gesetz in erster Linie den öffentlich-rechtlichen Ausgleich (Gutbringen der Hälfte des Wertunterschieds) durch Übertragung von Anwartschaftsrechten auf ein Rentenkonto des Berechtigten vor. In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatten Eheleute während ihrer Ehezeit unterschiedliche Anwartschaften auf Altersversorgung erworben. Der Ehefrau stand, da sie weniger Ansprüche erworben hatte, ein Versorgungsausgleich zu. Die Eheleute erklärten im Rahmen der Scheidung einen wechselseitigen Versorgungsausgleichsverzicht. Der Mann verpflichtete sich an die Ex-Ehefrau eine Ausgleichszahlung als Gegenleistung für den Verzicht der Frau zu zahlen. Das Finanzgericht entschied, dass Ausgleichszahlungen zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Nicht als Sonderausgaben, nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften und auch nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 6. Februar 2015