Berücksichtigung von ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen des Progressionsvorbehalts

Alle natürlichen Personen, die in Deutschland entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Diese erstreckt sich auf ihr gesamtes (Welt-) Einkommen, das sie in Deutschland und im Ausland erzielen. Dieses Welteinkommensprinzip darf aber nicht dazu führen, dass Einkünfte zweimal, im In- und Ausland, versteuert werden. Deshalb bestimmen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) den Ort und den Umfang der Besteuerung oder sehen einen Ausgleich vor. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland steuerfrei bleiben, sind allerdings in vielen Fällen in den sog. Progressionsvorbehalt einzubeziehen, d. h., es ist ein besonderer Steuersatz zu ermitteln: Nach der Ermittlung des zu versteuernden (deutschen) Einkommens werden die aufgrund von DBA steuerfreien Einkünfte hinzugerechnet. Der sich danach ergebende besondere (höhere) Steuersatz ist dann auf das (deutsche) zu versteuernde Einkommen anzuwenden. Das Finanzgericht Hamburg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine bei einer niederländischen Fluggesellschaft beschäftigte Stewardess wurde gemeinsam mit ihrem Ehemann in Deutschland veranlagt. Sie war der Auffassung, dass die niederländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht nur in Deutschland steuerfrei seien, sondern sie dürften auch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden. Das Finanzgericht war anderer Ansicht und entschied, dass nur die ausdrücklich im Einkommensteuergesetz bestimmten ausländischen Einkünfte nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind. Die Berücksichtigung der in den Niederlanden erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen des Progressionsvorbehalts führe nicht zu einer unionsrechtswidrigen Benachteiligung und sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 5. Februar 2015