Zuzahlungen über den Privatnutzungswert hinaus für die Überlassung eines Firmenfahrzeugs sind Werbungskosten

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Fahrzeugs ein Entgelt (einen Eigenanteil), so mindert das Entgelt den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Ein für Arbeitnehmer günstiges Urteil fällte das Finanzgericht Baden-Württemberg: Wird der private Nutzungsanteil (der geldwerte Vorteil) nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, sind die pauschalen Zuzahlungen des Arbeitnehmers in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sich aufgrund der Zuzahlungen kein geldwerter Vorteil mehr ergibt. Die Finanzverwaltung vertritt eine andere Auffassung. Deshalb muss der Bundesfinanzhof entscheiden, was richtig ist.

Veröffentlicht am: 5. Februar 2015