Leasingsonderzahlung bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Fahrzeugüberlassung nach der sog. Fahrtenbuchmethode

Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein betriebliches Fahrzeug auch zu privaten Fahrten zur Verfügung gestellt, so liegt darin ein geldwerter Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Zu ermitteln ist der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode. Bei der Fahrtenbuchmethode sind die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Gesamtkosten des dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs sind die Abschreibung sowie die übrigen festen und variablen Kosten (z. B. Betriebskosten für Treibstoff, Wartung, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung etc.). In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin- Brandenburg war streitig, ob eine vom Arbeitgeber geleistete Leasingsonderzahlung in voller Höhe in die Ermittlung der Gesamtkosten einzubeziehen ist. Das Finanzgericht verneint dies und stellt klar, dass die Sonderzahlung nur zeitanteilig entsprechend dem beim bilanzierenden Arbeitgeber verursachten wirtschaftlichen Aufwand in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen ist. Zu berücksichtigen sind folglich nur die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die sich aus den entsprechenden Aufwandskonten der Finanzbuchhaltung entnehmen lassen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 4. Februar 2015