Anschaffungskosten für ein Baugrundstück sind keine außergewöhnlichen

Die Anschaffungskosten eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Bei dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Mehrkosten für ein Grundstück, die entstanden waren, weil eine an Multipler Sklerose erkrankte Gehbehinderte einen behindertengerechten eingeschossigen Bungalow errichtet hatte. Dieser hatte eine um ca. 45 qm größere Grundfläche gegenüber einem mehrgeschossigen Bau, der auf einem kleineren Grundstück Platz gefunden hätte. Zwar sind die Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung von Wohnraum in der Regel zwangsläufig und damit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, das gilt jedoch nicht für die Anschaffungskosten eines größeren Grundstücks. Hier fehlt es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit. Die Mehraufwendungen entstehen durch die frei gewählte Wohnungsgröße und können nicht verglichen werden mit baulichen Maßnahmen, wie z. B. Treppenlift oder barrierefreies Badezimmer.

Veröffentlicht am: 24. Dezember 2014