Verletzung der Streupflicht trotz Beauftragung eines 82jährigen

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft haftet für Unfälle, die sich vor ihrem Grundstück wegen nicht erfüllter Räumund Streupflicht ereignen. Hat die Gemeinschaft diese Pflicht auf einen 82jährigen Rentner übertragen, ist diese dennoch zur Überwachung der Arbeiten verpflichtet und muss bei Nichterfüllung der Arbeiten handeln. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor, das einem Geschädigten wegen eines Glatteisunfalls Schadensersatz zusprach. In dem vom Gericht entschiedenen Fall rutschte der Geschädigte auf dem Gehweg aus. Dabei verletzte er sich erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut. Nach der Satzung der Gemeinde hatte die Streu- und Räumpflicht bereits zeitlich vor dem Unfall eingesetzt. Den Winterdienst sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82jähriger Rentner vornehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren diese Aufgabe vertraglich übernommen hatte. Am Unfalltag war er seiner Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Das Gericht war der Auffassung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr obliegende Streu- und Räumpflicht verletzt hat. Grundsätzlich könne diese Pflicht auf Dritte übertragen werden. Spätestens aber nach Überschreiten des 80. Lebensjahrs des beauftragten Rentners sei eine kritische Überprüfung seiner Zuverlässigkeit erforderlich gewesen. Nach Feststellung des Gerichts habe es Hinweise gegeben, dass das Grundstück bereits in der Vergangenheit nicht immer von Schnee geräumt worden sei. Dieser Überwachungsverpflichtung sei die Gemeinschaft nicht nachgekommen. Gleichwohl hat das Gericht dem Geschädigten eine Mitschuld zugewiesen, da der nicht gestreute Gehweg für ihn erkennbar gewesen sei.

Veröffentlicht am: 3. Dezember 2014
Kategorie: Verbraucher / Recht