Anforderung an die Leistungsbeschreibung einer Rechnung

Eine Rechnung muss die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung bezeichnen. Ohne diese Angabe berechtigt die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug. Die Leistungsbeschreibung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ohne großen Aufwand ermöglicht. Die erforderliche, leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung kann entweder durch den Rechnungstext selbst oder durch eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgen. Letztendlich sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, über die abschließend das Finanzgericht als Tatsacheninstanz entscheidet.

Veröffentlicht am: 3. Dezember 2014
Kategorie: Verbraucher / Recht