Geschäftsveräußerung im Immobilienbereich

Ändern sich bei einem Grundstück die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen wird der maßgebliche Berichtigungszeitraum allerdings nicht unterbrochen, sodass keine Vorsteuerkorrektur durchzuführen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Vermieterin erwarb im Jahr 2003 umsatzsteuerpflichtig eine Wohnung, die sie von Beginn an über einen Vermittler steuerpflichtig an ständig wechselnde Feriengäste vermietete. Im Jahr 2007 veräußerte sie die Wohnung, ohne dass es im Kaufvertrag Regelungen zur Umsatzsteuer gab. Die Ferienwohnung war im Zeitpunkt der Übergabe nicht vermietet. Die Wohnung wurde ohne Möbel, aber mit einer Einbauküche übergeben. Der Erwerber beauftragte denselben Vermittler mit der Vermietung, der bereits für die Verkäuferin tätig gewesen war. Das Finanzamt ging von einer steuerfreien Grundstückslieferung aus, die zu einer Berichtigung des beim Erwerb in 2003 in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs geführt hätte. Das Finanzgericht entschied dagegen, dass eine Vorsteuerberichtigung nicht vorzunehmen war, da es sich um eine Geschäftsveräußerung gehandelt habe. Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzgerichts und stellte klar, dass auch vorübergehende Leerstände bei Ferienwohnungen nicht auf eine Unterbrechung oder Beendigung der Vermietungstätigkeit schließen lassen.

Veröffentlicht am: 2. Dezember 2014
Kategorie: Verbraucher / Recht