Zuwendung eines Wohnrechts an längstlebenden Ehegatten

Der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem bebauten Grundstück durch den überlebenden Ehegatten bleibt erbschaftsteuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass das Grundstück beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist (sog. Familienheim). Aufgrund testamentarischer Verfügungen wurde das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Ehefrau im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung eingeräumt. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Von einem von der Erbschaftsteuer befreiten Erwerb eines Familienheims von Todes wegen ist nur dann auszugehen, wenn der längstlebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.

Veröffentlicht am: 5. November 2014
Kategorie: Medien / Marketing