Flughafen ist keine regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin

Die Kosten einer Kabinenchefin einer Fluggesellschaft für die Wege zwischen ihrer Wohnung und dem Heimatflughafen sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den eingeschränkten Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale liegen nicht vor, weil eine Stewardess ihre Arbeitsleistung schwerpunktmäßig im Flugzeug erbringt. Der Flughafen kann deshalb keine regelmäßige Arbeitsstätte sein. Ein Flugzeug erfüllt auch nicht den Arbeitsstättenbegriff, weil es an der Ortsfestigkeit mangelt. Hinweis: Der Gesetzgeber hat zum 1. 1. 2014 den Begriff der Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt. Ob das im Falle betroffener Steuerzahler, die ihre berufliche Tätigkeit an Bord eines Verkehrsmittels ausüben, ab 1. 1. 2014 zur Anwendung der Entfernungspauschale führt, bleibt zweifelhaft. Der Arbeitgeber kann durch eine entsprechende Zuweisung des Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beispielsweise an den Sitz des Unternehmens anstelle des Flughafens die erste Tätigkeitsstätte anderweitig festlegen. Der geringfügige Aufenthalt am Flughafen, durch den lediglich die anschließende Haupttätigkeit an Bord des Flugzeugs vorbereitet wird, dürfte nicht ausreichen, den Flughafen zur ersten Tätigkeitsstätte zu machen. Der Austausch des Begriffs in „erste Tätigkeitsstätte“ führt daher vielleicht nicht zu einer anderen Beurteilung.

Veröffentlicht am: 7. Oktober 2014