Nachträgliche Veränderung des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten als stichtagsbezogene Teile des Veräußerungsgewinns

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an bestimmten Körperschaften sind steuerfrei. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den steuerlichen Buchwert übersteigt. Er ist stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln. In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof[1] war fraglich, ob die Erhöhung des Veräußerungspreises aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs ein Jahr nach dem Anteilsverkauf auf das Jahr der Veräußerung zurückwirkt. Das Gericht entschied, dass nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises sowie nachträglich angefallene Veräußerungskosten gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken. [1] Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

Veröffentlicht am: 7. Oktober 2014