Änderungen im Bereich der Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen zum 01.10.2014

Das vom Bundesfinanzhof entschiedene Merkmal „Verwendung für eigene Bauleistungen“ entfällt. Entscheidend ist nun, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen (oder Gebäudereinigungsleistungen) erbringt. Davon ist auszugehen, wenn dem Leistungsempfänger sein Finanzamt bescheinigt, „dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt“. Die Bescheinigung muss zur Zeit der Ausführung des Umsatzes gültig sein. Das Finanzamt darf die Bescheinigung auf längstens drei Jahre befristen und nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurücknehmen. Mit Schreiben vom 01.10.2014 hat das Bundesministerium der Finanzen ein neues Vordruckmuster USt 1 TG für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen veröffentlicht. Wann „Nachhaltigkeit“ vorliegt, regelt das Gesetz nicht. Hier kommt die bisherige von der Verwaltung gesetzte Grenze von 10 % des Weltumsatzes wieder ins Spiel. Die Nachhaltigkeit müsse nicht im Gesetz definiert werden, weil die festgelegte Bescheinigungspraxis rechtssicher sei. Abgestellt wird auf den Weltumsatz des abgelaufenen Besteuerungszeitraums, für den dem Finanzamt bereits Umsatzsteuer- Voranmeldungen oder Jahreserklärungen vorliegen. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit stellt das Finanzamt eine Bescheinigung aus, wenn der Unternehmer nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 % des Weltumsatzes betragen werden. Die besondere Bescheinigung ist eine von der Freistellungsbescheinigung abweichende gesonderte Bescheinigung. Die Bescheinigung wirkt, auch wenn sie nicht verwendet wird. Unternehmer, die nachhaltig eigene Grundstücke steuerfrei verkaufen, sind in die Neuregelung nicht einbezogen. Vereinfachungsregel Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs bleibt es bei der Steuerschuld des Leistungsempfängers, wenn beide Beteiligten von der Erfüllung der Voraussetzungen ausgegangen sind und sich im Nachhinein beim Anlegen objektiver Kriterien herausstellt, dass diese Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Voraussetzung ist, dass es aufgrund der Vereinfachung nicht zu Steuerausfällen kam.

Veröffentlicht am: 6. Oktober 2014
Kategorie: Verbraucher / Recht