Änderungen im Bereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum 01.10.2014

Mit Wirkung zum 01.10.2014 wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Außerdem wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) und Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) geändert, um die negativen Folgen der neueren BFH-Rechtsprechung in der Praxis zu vermeiden. Die bisherige Vereinfachungsregelung des Abschn. 13b.8 des UStAE (Nichtbeanstandung einer fälschlichen Handhabung, wenn beide Vertragsparteien von der Steuerschuld des Leistungsempfängers ausgingen und die Versteuerung in zutreffender Höhe erfolgte) ist mit Wirkung v. 1.10.2014 inhaltlich weitestgehend in § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG aufgenommen und auf Bauleistungen sowie die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert worden. Außerdem wurde mit dem neuen § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG klargestellt, dass bei Lieferungen von in § 13b Abs. 2 Nr. 2, 7 und 9 bis 11 genannten Gegenständen, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird. Übergangsregelung Die neuen Regelungen führen in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten. Die für Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets als Anlage 4 in das Gesetz eingefügte Liste der betroffenen Gegenstände verweist auf Positionen des Zolltarifs. Im Zweifelsfalle wird eine verbindliche Zolltarifauskunft einzuholen sein. Mit Schreiben vom 26.09.2014 hat das Bundesministerium der Finanzen für die Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets eine Übergangsregelung für Lieferungen, die nach dem 30.09.2014 und vor dem 01.01.2015 ausgeführt werden, eingeführt, nach der es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen und der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Veröffentlicht am: 6. Oktober 2014
Kategorie: Verbraucher / Recht