Anspruch einer Krankenschwester, nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Eine Krankenschwester war seit 1983 im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich war sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung war eine gleichmäßige Planung u. a. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben. Die Krankenschwester war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wurde. Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor des Krankenhauses die Krankenschwester nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Krankenschwester bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an. Das Krankenhaus musste die Krankenschwester weiter beschäftigen und bezahlen: Die Unmöglichkeit, Nachtdienste zu leisten, führt weder zu Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit noch zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung. Alle anderen arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten konnte die Krankenschwester ausführen. Das Krankenhaus muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit Rücksicht nehmen.

Veröffentlicht am: 29. August 2014