Mobilfunkanlage auf Wohneigentum bedarf der Zustimmung aller Eigentümer

Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Der Bundesgerichtshof gab dem Eigentümer einer Dachgeschosswohnung Recht, der bei der Entscheidung der Eigentümergemeinschaft über die Anbringung einer Mobilfunkantenne überstimmt worden war. Nach Ansicht der Richter ist das Anbringen einer Mobilfunkanlage eine bauliche Veränderung, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf. Wegen des allgemein bekannten wissenschaftlichen Streits darüber, ob von Mobilfunkanlagen gesundheitliche Gefahren für Menschen ausgehen und der sich daraus ergebenden Befürchtungen besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit, dass sich der Miet- oder Verkaufswert von Eigentumswohnungen mindert. Dies ist eine Beeinträchtigung, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht ohne Zustimmung hinnehmen muss. Unerheblich für die Beurteilung des Konflikts ist, ob die geplante Anlage die einschlägigen Grenzwerte für Strahlenimmissionen einhält.

Veröffentlicht am: 28. August 2014
Kategorie: Verbraucher / Recht