Zurechnung von Einkünften aus Vermietung

Der ehemalige Lebensgefährte L der Grundstückseigentümerin G durfte die auf dem Grundstück gelegenen Wohnungen im eigenen Namen vermieten und nur er trat gegenüber den Mietern in Erscheinung. Dafür zahlte er monatlich 1.000 € auf ein Konto der G, die davon nur ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grundstück, insbesondere die Begleichung der Darlehenszinsen und Kosten der Gebäudeversicherung deckte. Sie war nur als Darlehensnehmerin eingesprungen, weil L keine Kredite erhalten hatte. Das Finanzamt setzte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei G an, wogegen sie sich erfolglos wehrte. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass neben den Mietverhältnissen des L mit den Mietern, auch ein Rechtsverhältnis zwischen G und L besteht, wodurch G die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Sie hat L das Grundstück zur Nutzung überlassen und damit die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst ausgeübt. Dass L gegebenenfalls wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts war, ist unerheblich.

Veröffentlicht am: 1. August 2014
Kategorie: Verbraucher / Recht